Allgemeine
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber
Personen, die bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Anwendbare Bedingungen
Allen unseren Lieferungen und Leistungen
liegen diese Bedingungen sowie etwaigen
gesonderten vertraglichen Vereinbarungen
zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit
wir nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich festlegen.
3. Vertragsinhalt
3.1 Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, im Falle eines bindenden
Angebots durch uns und dessen wirksame Annahme
unser Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
3.2 Unsere Produktinformationen und sonstigen
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Skizzen und Maßangaben werden nicht
Vertragsbestandteil und sind nur annähernd
maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet haben. Falls
nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen
technischen Weiterentwicklung Änderungen
an den Produkten vorgenommen werden, dürfen
wir die technisch veränderte Ausführung
liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen
von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen,
Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts-
und sonstigen Angaben berechtigt, sofern
sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen dem Besteller zumutbar sind.
Der Besteller ist verpflichtet, uns bei
der Auftragserteilung darauf hinzuweisen,
wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben
abweichen dürfen.
3.3 Unsere Angaben gelten nur dann, wenn
wir sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung
als solche bezeichnen.
3.4 Die für die Ausführung und
den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen
Genehmigungen besorgt der Besteller auf
seine Kosten. Sind wir ihm dabei behilflich,
so trägt der Besteller die Aufwendungen,
die uns dabei entstehen.
3.5 Der Besteller stellt die für die
Montage und den Betrieb unserer Lieferung
erforderlichen Medien in ausreichender Menge
und in nicht aggressiver Form auf seine
Kosten bei.
4. Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung
Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen
Angebote und Auftragsbestätigungen
nur unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen
von den zuständigen Stellen erteilt
werden.
5. Urheberrecht, Vertraulichkeit
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen
Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art - auch in elektronischer Form - Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Kopien
oder sonstige Vervielfältigungen dürfen
nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt
werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen
dürfen Dritten ausgehändigt oder
in sonstiger Weise zugänglich gemacht
werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller
als vertraulich bezeichnete Informationen
und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
6. Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung
ab Werk, einschließlich Verladen im
Werk, jedoch ausschließlich Verpackung
und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt
im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie
zu berechnen ist. Für Leistungen, die
später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erbracht werden, dürfen wir etwaige
nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder
Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen
Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
7. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt
7.1 Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart,
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum,
ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
7.2 Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir
nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen
gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein
Wechsel nicht eingelöst, so werden
unsere sämtlichen Forderungen gegen
den Besteller sofort fällig.
7.3 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
Der Nachweis eines größeren Schadens
bleibt vorbehalten.
7.4 Wir behalten uns vor, angemessene Mahngebühren,
falls berechtigt, zu erheben.
7.5 Der Besteller ist zur Zurückhaltung
von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen
von uns bestrittener Gegenansprüche
nicht berechtigt. Wenn nach Vertragsabschluss
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, z.B.
wenn unsere Warenkreditversicherung es ablehnt,
Forderungen gegen den Besteller in voller
Höhe abzusichern, so können wir
die Leistung verweigern und dem Besteller
eine angemessene Frist bestimmen, in welcher
er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen
oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung
des Bestellers oder erfolglosen Fristablaufs
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen.
8. Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug
8.1 Lieferfrist oder Liefertermin sind
nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung
so bezeichnet werden.
8.2 Die Lieferfrist beginnt frühestens
mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller
genehmigten Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender
Unterlagen, Genehmigungen und der für
die Ausführung des Auftrags erforderlichen
Informationen, der Klärung aller kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen
des Bestellers z.B. die Leistung einer vereinbarten
Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus
früheren Lieferungen.
8.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit
auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen.
8.4 Die Lieferfrist oder der Liefertermin
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt
ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise
die Meldung der Abnahmebereitschaft.
8.5 Die Einhaltung der Lieferfrist steht
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
8.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten, wenn uns
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der
Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung fallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei
unserem Unvermögen. Im Übrigen
gilt Ziffer 13.2.
8.7 Sollten wir ohne Gründe höherer
Gewalt in unangemessenem Lieferverzug geraten
und sollte dem Besteller hieraus ein nachweislicher
Schaden entstehen, der zur Entschädigung
ansteht, dann erfolgt dies auf Grundlage
einer pauschalen Verzugsentschädigung
gemäß den VDMA-Richtlinien. Diese
kann nach einer angemessenen Karenzzeit
für jede Woche der darüber hinausgehenden
Verspätung maximal 0,5 %, im Ganzen
aber höchstens 5,0 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung betragen, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
genutzt werden kann. Eine Verzugsentschädigung
bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung,
die nur nach Vorliegen dieser geleistet
wird. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich nach
Ziffer 13.2 dieser Bedingungen.
8.8 Werden der Versand oder die Abnahme des
Liefergegenstandes aus Gründen verzögert,
die der Besteller zu vertreten hat, so können
wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung
der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5
% des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin
erbrachten Lieferungen und Leistungen zur
Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und
den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten
Frist zu beliefern.
8.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit
sie für den Besteller zumutbar sind.
9. Entgegennahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug
9.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über,
wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versandkosten oder Anlieferung
und Aufstellung übernommen haben. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach unserer Meldung über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels
nicht verweigern. Wir sind berechtigt, alle
Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen
Transportschäden zu versichern. Weist
die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim
Besteller Transportschäden auf oder
werden diese später erkennbar, hat
der Besteller unverzüglich eine schriftliche
Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer
zu verlangen.
9.2 Verzögert sich oder unterbleibt
der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die uns nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung
der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Besteller über. Wir verpflichten
uns auf Kosten des Bestellers, die Versicherung
abzuschließen, die dieser verlangt.
9.3 Wird vom Besteller geliefertes Material
bei uns, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung
oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar,
so haften wir nur, wenn der Schaden durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
wurde, jedoch nur bis zur Höhe von
10 % des Bearbeitungswertes, soweit nicht
Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung
eine unbegrenzte Haftung besteht.
9.4 Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern
wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss
einer weitergehenden Versicherung auf seine
Kosten muss der Besteller schriftlich beantragen.
10. Export in die USA und Kanada
Wir übernehmen keine Haftung für
den direkten und indirekten Export unserer
Produkte in die USA und Kanada. Der Besteller
stellt uns von allen Ansprüchen frei,
die gegebenenfalls aus den USA und Kanada
infolge des Exportes in diese Länder
gegen uns erhoben werden könnten, auch
wenn wir mit dem Export einverstanden sind.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag und vorher abgeschlossenen
Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen
sowie Forderungen aus laufender Rechnung
oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine
wechselmäßige Haftung für
uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt
nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme
aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Vor
dem vollständigen Ausgleich unserer
vorgenannten Forderungen darf der Besteller
die gelieferten Produkte im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs
weiter verwenden, es sei denn, dass für
die in Ziffer 11.4 im Voraus an uns abgetretenen
Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot
vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch
die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet,
dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich
an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von
Interventionen trägt der Besteller.
11.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen
Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich
zu benachrichtigen.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir
zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
11.4 Sowohl die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
als auch die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet.
11.5 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Feuer, Wasser und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Besteller
selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
11.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen.
12. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 13 – wie folgt Gewähr:
Sachmängel
12.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach unserer Wahl nachzubessern oder neu
zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist
uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
12.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
uns der Besteller nach Verständigung
mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, anderenfalls sind wir von der
Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort
zu verständigen sind, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
12.3 Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt
– die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes frei
Grenze sowie die angemessenen Kosten des
Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach
Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Im Übrigen trägt der Besteller
die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in
unser Eigentum über.
12.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine uns gesetzte, angemessene Frist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht
zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
12.5 Keine Haftung wird insbesondere in
folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht von uns zu verantworten
sind.
12.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter
unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
12.7 Werden vom Besteller Teile oder Material
zur Verarbeitung oder als Beistellung zur
Abwicklung eines Auftrages angeliefert,
so wird, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart, keine Eingangsprüfung auf
nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.
12.8 Die Garantie beläuft sich auf
12 Monate nach Inbetriebnahme jedoch längstens
18 Monate nach Gefahrenübergang. Vom
Besteller beigestellte Teile und daraus
resultierende Folgeschäden sind von
der Garantie ausgenommen. Für den chemischen
und thermischen Einsatzbereich der gelieferten
Produkte gelten unsere Druckschriften.
Rechtsmängel
12.9 Unsere Verpflichtungen sind vorbehaltlich
der Ziffer 13 für den Fall der Schutz-
und Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller uns unverzüglich von
geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
- der Besteller uns in angemessenem Umfang
bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. uns die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
- uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich
außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten
bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung
des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenständig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
13. Haftung
13.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser
Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von, vor oder nach Vertragsabschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes – vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Ziffern 12 und 13.2 entsprechend.
13.2 Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haften wir – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers,
der Organe oder leitender Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
13.3. Im Fall eines Sachmangels ist der Ersatz
der Aus- und Einbaukosten generell ausgeschlossen.
13.4. Schadensersatzansprüche jeder
Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Unsere Haftung für
Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
wie z.B. aus entgangenem Gewinn, für
erhöhte oder vergeblich vorgehaltene
Produktionskosten etc. ist in jedem Falle
ausgeschlossen.
14. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers
Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt
der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden
20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer.
Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir
einen höheren, oder herabzusetzen,
wenn der Besteller einen geringeren Schaden
nachweist. Basis hierfür sind bereits
geleistete Bestellungen, eine bereits gestartete
Fertigung und gegebenenfalls entstandene
Kosten für Engineering.
15. Montage, Inbetriebnahme
Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder
Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend
die folgenden Bedingungen:
15.1 Preis
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird
die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren
geltenden Montagesätzen abgerechnet.
Der Materialaufwand ist zusätzlich
zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für
Hin- und Rückreise unseres Personals,
die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen
und Transportversicherung für Gepäck
und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung
der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger
Barauslagen, wie Telefonspesen usw.
15.2 Abrechnung
Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal
die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie
die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal
vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert
der Besteller die Bescheinigung oder ist
es unserem Personal aus anderen Gründen
nicht möglich, die Bescheinigung zu
erhalten, so wird die Abrechnung nach den
von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen
vorgenommen. Sämtliche Nebenarbeiten
(zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-,
Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und
Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten,
sofern sie nicht in Positionen gesondert
mit Menge und Preis aufgeführt sind.
Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die
wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen
zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche
gilt für Mehrkosten, die uns entstehen,
wenn eine Leistung aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen
wird.
15.3 Hilfeleistung des Bestellers
Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung
bei der Durchführung der Leistung verpflichtet.
Er hat insbesondere
a. die notwendigen geeigneten Hilfskräfte
(Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige
Fachkräfte, Handlanger) in der für
die Montage erforderlichen Zahl und für
die erforderliche Zeit bereitzustellen;
b. alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten
einschließlich Beschaffung der notwendigen
Baustoffe, Verlegung der Strom- und Kühlwasseranschlüsse
und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-,
Elektro-, Installations-, Maurer- und Schreinerarbeiten
rechtzeitig vorzunehmen;
c. die für die Anfuhr der Montageteile
und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung
zu stellen;
d. vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen;
e. Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser
einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse bereitzustellen;
f. die notwendigen trockenen, verschließbaren,
diebessicheren Räume für die Aufbewahrung
des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume
für das Montagepersonal bereitzustellen;
g. die Montagestelle und Materialien vor
schädlichen Einflüssen jeglicher
Art zu schützen;
h. auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit
in Räumen oder von Materialien), die
im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-,
Auftau- und Lötarbeiten entstehen können,
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmassnahmen
(zum Beispiel Stellung von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen;
i. bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie
gesundheitsschädlichen Dämpfen,
Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung
zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche
gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen,
die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich und für
uns nicht branchenüblich sind. Außerdem
ist das Montagepersonal auf die für
die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen
hinzuweisen;
j. falls unser Montagepersonal erkrankt
oder einen Unfall erleidet, für eine
sofortige ärztliche Betreuung Sorge
zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;
k. wenn der Einsatzort außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland liegt, die
notwendige Genehmigung für die Einreise
des Montagepersonals und etwa erforderliche
Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche
und sonstige für die Ausführung
und Aufstellung von Geräten und Anlagen
vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig
zu beschaffen, unser Montagepersonal über
alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber
den örtlichen Behörden sowie die
bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten,
es im Umgang mit den Behörden zu unterstützen
und ihm zu allen Bescheinigungen zu verhelfen,
die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie
jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines
Eigentums gewährleisten.
15.4 Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage
verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung
angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach
erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung
als abgenommen, auch wenn der Besteller
trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt
hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen
in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch
genommen oder verzögert sich die Abnahme
ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige
der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung
der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis
erfolgen, die schon eingebauten Teile der
Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
16. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers –
aus welchen Rechtsgründen auch immer
– verjähren in 12 Monaten. Für
vorsätzliches oder arglistiges Verhalten,
sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten
auch für Mängel eines Bauwerkes
oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
17. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen
würde. Sollte eine Regelung ganz oder
teilweise unwirksam sein, werden sich die
Vertragspartner unverzüglich bemühen,
den mit der unwirksamen Regelung erstrebten
wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich
zulässige Weise zu erreichen.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist die Klage
entweder in Magdeburg oder in Frankfurt
am Main zu erheben. Wir sind jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Besteller gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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