Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Bedingungen gelten nur
gegenüber Personen, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2 Für die Bestellungen des Bestellers
gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen
werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser
Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt
werden.
2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen
sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche
Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Bestellers.
2.2 Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort
mit Angabe des Preises und der Lieferzeit
zu bestätigen. Es besteht eine Bindefrist
des Bestellers von zwei Wochen, beginnend
mit dem auf der Bestellung vorhandenen Datum.
Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung.
3. Lieferzeit und Termine
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind
verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein.
Maßgebend für die Einhaltung
des Liefertermins oder der Lieferfrist ist
der Eingang der Ware im Werk des Bestellers,
soweit keine andere Versandadresse angegeben
ist. Ist nicht Lieferung "frei Werk"
vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter
Berücksichtigung der üblichen
Zeit für Verladung uns rechtzeitig
bereitzustellen und an den jeweils bestimmten
Frachtführer zu übergeben.
3.2 Wenn der vereinbarte Termin aus einem
vom Lieferanten zu vertretenden Umstand
nicht eingehalten wird, ist der Besteller
unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Regelungen berechtigt, nach Mitteilung einer
angemessenen Nachfrist von max. zwei Wochen
mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller ist berechtigt, von dritter
Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz aller
Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten
zu vertretende verspätete Lieferungen
oder Leistungen entstehen. Die Annahme der
verspäteten Lieferung oder Leistung
enthält keinen Verzicht auf einen entstandenen
bzw. entstehenden Verzugsschaden.
3.3 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Lieferzeit hat der Besteller außerdem
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe
von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme.
Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei
der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
werden davon nicht berührt. Wenn der
Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder
Vormaterialversorgung voraussieht und von
ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten,
die ihn voraussichtlich an der termingemäßen
Lieferung in der vereinbarten Qualität
hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich
den Besteller innerhalb von drei Werktagen
benachrichtigen.
3.4 Für Stückzahlen, Gewicht
und Maße sind, vorbehaltlich eines
anderweitigen Nachweises, die vom Besteller
bei der Wareneingangskontrolle ermittelten
Werte maßgebend.
3.5 Mehr- oder Minderlieferungen sowie
Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen
der Zustimmung des Bestellers.
3.6 Der Versand erfolgt auf Gefahr des
Lieferers.
3.7 Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei
zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom
Lieferer zu tragen.
3.8 Transportversicherung zugunsten des
Lieferers wird vom Besteller gedeckt, sofern
der Lieferer das Transportrisiko trägt.
3.9 Die Vorschrift, dass der Besteller
SLVS Verbotskunde ist, muss unbedingt beachtet
werden.
4. Gefahrübergang
4.1 Der Lieferant trägt die Gefahr
für Beschädigung und Untergang
der Sache bis zur Annahme der Ware durch
den Besteller oder Beauftragten des Bestellers
an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß
zu liefern ist.
4.2 Für den Fall der Veräußerung
der Lieferung und Montageleistung im Werk
des Bestellers und bei Dritten durch den
Lieferer geht die Gefahr erst mit der Abnahme
auf den Besteller über.
5. Preise
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen
getroffen sind, gelten die vereinbarten
Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
6. Insolvenz des Lieferers
6.1 Bei Insolvenz des Lieferers ist der
Besteller berechtigt, eine angemessene Sicherheit,
mindestens jedoch 10 % des vereinbarten
Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
für Gewährleistungsansprüche
einzubehalten.
6.2 Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche
gegen seine Vorlieferanten an den Besteller
ab. Der Besteller ist berechtigt, diese
Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen
zu legen.
6.3 Außerdem ist der Besteller berechtigt,
für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht
erfüllten Lieferumfang, von den Bestellungen
zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Rechnungen sind vom Lieferer in 2-facher
Ausfertigung einzureichen.
7.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständiger
Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang.
(siehe auch Punkt 11)
7.3 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsdatum gelten 3 % Skonto als
vereinbart.
7.4 Im Übrigen erfolgt Zahlung netto
Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang
und vollständiger Lieferung.
7.5 Zahlungen bedeuten nicht, dass der
Besteller die Lieferung oder Leistung als
vertragsgemäß anerkannt hat.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, zu denen auch die durch den
Lieferer angegebenen Betriebswerte, Betriebspunkte,
Leistungsparameter sowie die entsprechenden
Angaben in der Spezifikation des Bestellers
und das der Auslegung zugrunde liegende
Kennfeld des Katalogs gehören, hat
der Besteller das Wahlrecht zwischen Wandlung,
Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung
vor Ort zu vereinbaren oder den Rücktritt
verbunden mit dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu erklären. Weitergehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
8.2 Liegt ein Mangel vor, trägt der
Lieferer unbeschadet der sonstigen und weitergehenden
Ansprüche auch die Kosten der Prüfung
und der Feststellung des Mangels.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten
des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung
Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige
Mängelbeseitigung durch ein besonderes
Interesse des Bestellers gerechtfertigt
oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung
durch den Lieferer höhere Kosten verursachen
würde, als die Mängelbeseitigung
durch den Besteller die Mängelbeseitigung
durch den Lieferer Verzögerungen zur
Folge haben würden, die dem Besteller
die Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers gegenüber einem Dritten
erschweren.
8.4 Nicht vertragsgemäß gelieferte
Ware darf der Besteller auf Kosten und Gefahr
des Lieferers zurücksenden.
8.5 Der Lieferer sichert eine sorgfältige
Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher
auf die Erfüllung der kaufmännischen
Untersuchungs- und Rügepflicht (§
377 ff. HGB).
8.6 Die Gewährleistungsfrist für
die in Absatz 8.1 aufgeführten Ansprüche
beträgt 30 Monate, soweit das Gesetz
nicht längere Fristen vorsieht.
8.7 Die Verjährungsfrist für
diese Ansprüche beläuft sich auf
6 Monate ab Rüge des Mangels. Sie endet
jedoch frühestens mit dem Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
9. Haftung des Lieferers
9.1 Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz
aller Schäden, die dem Besteller vom
Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung
zugefügt werden. Das gilt insbesondere
für nutzlos aufgewendetes Material
und aufgewendete Löhne infolge verborgener
Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung
eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden.
Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn
der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden
trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.
9.2 Wird aufgrund eines Serienfehlers der
Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen
oder der Produkte des Bestellers, in die
Vertragsgegenstände eingebaut worden
sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse
im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer
die entstehenden Kosten auch hinsichtlich
des Teils der betroffenen Serie, das technisch
keinen Mangel aufweist.
a. Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich
des Lieferers für den Besteller eine
Produzentenhaftung aus, so stellt der Lieferer
den Besteller von der Produzentenhaftung
frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung
entstehen, einschließlich eventueller
Rückrufkosten, zu übernehmen.
b. Der Lieferer haftet auch für Schäden,
die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen
zurückzuführen sind.
c. Wird dem Lieferer die Benutzung, die
Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen
oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon
seine Haftung für Beschädigung
an Anlagen und Anlagenteilen des Bestellers
oder Dritter unberührt.
10. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen und dergl.
10.1 Beigestelltes Material und Fertigungsmittel,
sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge,
Lehren usw. bleiben Eigentum des Bestellers.
Der Lieferer haftet für Untergang,
Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung,
soweit er dies zu vertreten hat.
10.2 Zur Verfügung gestellte Materialien
und Fertigungsmittel dürfen ohne Genehmigung
des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben,
veräußert, verpfändet oder
sonst wie verwendet werden. Die mit diesen
Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten
Waren dürfen nur an den Besteller geliefert
werden.
10.3 Für den Fall, dass der Besteller
dem Lieferer die Fertigungskosten für
Fertigungsmittel und Werkzeuge erstattet,
gehen diese in das Eigentum des Bestellers,
aufgrund des vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses,
über. Solange der Lieferer die Gegenstände
im Besitz hat, ist dieser im Rahmen der
von ihm auszuübenden Obhutpflicht zur
Sicherung verpflichtet. Es gilt Abs. 9.1
Satz 2 entsprechend. Er hat für den
notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen.
10.4 Für den Fall, dass lediglich
eine anteilige Kostenübernahme an den
Fertigungsmitteln erfolgt, entsteht Miteigentum
an den Fertigungsmitteln entsprechend der
getragenen Kostenquote. Das Miteigentum
entsteht entsprechend dem vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis.
Bei Kenntnis von Ansprüchen Dritter
auf das vorgenannte Eigentum, hat der Lieferer
dem Besteller von diesen Ansprüchen
innerhalb von zwei Werktagen in Kenntnis
zusetzen.
10.5 Bei vom Besteller gezahlten anteiligen
Kosten entsteht Miteigentum entsprechend
der Kostentragungsquote, es sei denn, dass
der Besteller einen Zahlungsausgleich zwischen
den anteiligen und Vollkosten vornimmt.
11. Dokumentation
Dokumentationen, Bedienungsanleitungen,
Prüfbescheinigungen und sonstige zum
Betreiben von Maschinen sowie zum Verarbeiten
von Materialien notwendige Anleitungen sind
in deutscher Sprache mit der Lieferung zu
übergeben und Bestandteil der Lieferung.
12. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen
oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen
und Leistungen ist der von dem Besteller
angegebene Empfangsort. Erfüllungsort
für alle Zahlungen ist der Sitz des
Bestellers und jeder Ort, an dem der Besteller
bei einem Geldinstitut ein Konto unterhält.
14.3 Gerichtsstand ist das für den
Sitz des Bestellers zuständige Gericht.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, am
Sitz des Lieferers zu klagen.
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