Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2 Für die Bestellungen des Bestellers gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.
2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.
2.2 Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Es besteht eine Bindefrist des Bestellers von zwei Wochen, beginnend mit dem auf der Bestellung vorhandenen Datum. Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung.
3. Lieferzeit und Termine
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Werk des Bestellers, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen und an den jeweils bestimmten Frachtführer zu übergeben.
3.2 Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist der Besteller unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen berechtigt, nach Mitteilung einer angemessenen Nachfrist von max. zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist berechtigt, von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf einen entstandenen bzw. entstehenden Verzugsschaden.
3.3 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit hat der Besteller außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme. Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden davon nicht berührt. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich den Besteller innerhalb von drei Werktagen benachrichtigen.
3.4 Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.5 Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
3.6 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers.
3.7 Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferer zu tragen.
3.8 Transportversicherung zugunsten des Lieferers wird vom Besteller gedeckt, sofern der Lieferer das Transportrisiko trägt.
3.9 Die Vorschrift, dass der Besteller SLVS Verbotskunde ist, muss unbedingt beachtet werden.
4. Gefahrübergang
4.1 Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch den Besteller oder Beauftragten des Bestellers an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.2 Für den Fall der Veräußerung der Lieferung und Montageleistung im Werk des Bestellers und bei Dritten durch den Lieferer geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf den Besteller über.
5. Preise
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
6. Insolvenz des Lieferers
6.1 Bei Insolvenz des Lieferers ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
6.2 Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Besteller ab. Der Besteller ist berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen.
6.3 Außerdem ist der Besteller berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang, von den Bestellungen zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Rechnungen sind vom Lieferer in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
7.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang. (siehe auch Punkt 11)
7.3 Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto als vereinbart.
7.4 Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.
7.5 Zahlungen bedeuten nicht, dass der Besteller die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkannt hat.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften, zu denen auch die durch den Lieferer angegebenen Betriebswerte, Betriebspunkte, Leistungsparameter sowie die entsprechenden Angaben in der Spezifikation des Bestellers und das der Auslegung zugrunde liegende Kennfeld des Katalogs gehören, hat der Besteller das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort zu vereinbaren oder den Rücktritt verbunden mit dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erklären. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
8.2 Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet der sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch den Besteller die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die dem Besteller die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gegenüber einem Dritten erschweren.
8.4 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware darf der Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.
8.5 Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).
8.6 Die Gewährleistungsfrist für die in Absatz 8.1 aufgeführten Ansprüche beträgt 30 Monate, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorsieht.
8.7 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beläuft sich auf 6 Monate ab Rüge des Mangels. Sie endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
9. Haftung des Lieferers
9.1 Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die dem Besteller vom Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zugefügt werden. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.
9.2 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder der Produkte des Bestellers, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die entstehenden Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, das technisch keinen Mangel aufweist.
a. Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers für den Besteller eine Produzentenhaftung aus, so stellt der Lieferer den Besteller von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.
b. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
c. Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen des Bestellers oder Dritter unberührt.
10. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen und dergl.
10.1 Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben Eigentum des Bestellers. Der Lieferer haftet für Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
10.2 Zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne Genehmigung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen nur an den Besteller geliefert werden.
10.3 Für den Fall, dass der Besteller dem Lieferer die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge erstattet, gehen diese in das Eigentum des Bestellers, aufgrund des vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses, über. Solange der Lieferer die Gegenstände im Besitz hat, ist dieser im Rahmen der von ihm auszuübenden Obhutpflicht zur Sicherung verpflichtet. Es gilt Abs. 9.1 Satz 2 entsprechend. Er hat für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen.
10.4 Für die betroffenen Fertigungsmittel gilt die Geheimhaltungspflicht gem. Abs. 9.2 entsprechend. Für den Fall, dass lediglich eine anteilige Kostenübernahme an den Fertigungsmitteln erfolgt, entsteht Miteigentum an den Fertigungsmitteln entsprechend der getragenen Kostenquote. Das Miteigentum entsteht entsprechend dem vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis. Bei Kenntnis von Ansprüchen Dritter auf das vorgenannte Eigentum, hat der Lieferer dem Besteller von diesen Ansprüchen innerhalb von zwei Werktagen in Kenntnis zusetzen.
10.5 Bei vom Besteller gezahlten anteiligen Kosten entsteht Miteigentum entsprechend der Kostentragungsquote, es sei denn, dass der Besteller einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornimmt.
11. Dokumentation
Dokumentationen, Bedienungsanleitungen, Prüfbescheinigungen und sonstige zum Betreiben von Maschinen sowie zum Verarbeiten von Materialien notwendige Anleitungen sind in deutscher Sprache mit der Lieferung zu übergeben und Bestandteil der Lieferung.
12. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von dem Besteller angegebene Empfangsort. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Bestellers und jeder Ort, an dem der Besteller bei einem Geldinstitut ein Konto unterhält.
14.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller ist jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen.
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